Ist diese Information schon bei den Buskindern durchgesickert? Falls nicht, hier das Urteil des Verwaltungsgerichts:
Rechtstipp vom 15.01.2013:
Schüler, die die 10. Klasse im Rahmen der Schulform G8 besuchen, haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden.
Die Klägerin besucht seit August 2011 im Rahmen der Schulform G8 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Ihren Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten wies der Rheingau-Taunus-Kreis zurück. Für den Besuch der Oberstufe (Klasse 10 bei G8-Schülern und Klasse 11 bei G9-Schülern) erfolge keine Erstattung der Fahrtkosten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG führt das Hessische Schulgesetz an. Danach seien die Schulträger verpflichtet, für die auf ihrem Gebiet wohnenden Schüler der allgemein bildenden Schulen der Grundstufe und der Mittelstufe die notwendigen Beförderungskosten zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule zu erstatten, deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen.................................