bitte nehmen Sie den folgenden Änderungsantrag als Änderung des TOP 6 auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bau und Umweltausschusses am 3. November 2022
Der Antrag geht in Kopie per E-Mail an die Mitglieder des Ausschusses.
Änderungsantrag/Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Planung des Ausbaus der Windenergie auf den geeigneten und ausgewiesenen Flächen des Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 der Regionalplanung Südhessen.
Bei der Planung auf den gemeindeeigenen Flächen ist auf den maximal möglichen Benefit der Gemeinde und vor allem der Bürger durch einen vergünstigten Stromtarif zu achten. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Dezernat III 31.1 – Regionalplanung, Geschäftsstelle der Regionalversammlung.
Bei der Planung sind Vertreter aller Fraktionen der Gemeindevertretung mit einzubeziehen.
Begründung: In Hinblick auf das sogenannte „Wind-an-Land-Gesetzt" Mehr Windenergie für Deutschland, das sowohl Bundestag als auch Bundesrat bereits verabschiedet haben und das am 1. Februar in Kraft tritt, wird sich, nach Auskunft des Regierungspräsidiums, die Regionalplanung Südhessen im kommenden Jahr damit befassen müssen und es sind mehrere Beschlüsse politischer Gremien, u.a. der Regionalversammlung Südhessen erforderlich. Von diesen wird abhängen, in welcher Weise die Steuerung der Windkraft in Hessen künftig vonstatten gehen wird.
Da in dem „Wind-an-Land-Gesetzt" für Hessen nun 2,2% Windvorrangfläche gefordert wird, wird die Regionalplanung Südhessen nicht umhinkommen die geeigneten Flächen auszuweisen und deren Nutzung einzufordern. Die Gemeinde sollte hierbei das Heft in der Hand halten, um die Kontrolle behalten zu können.
Im Gesetz heißt es hierzu: "Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein."
Das heißt also: sollte weder die kommunale noch die regionale Planung das für Hessen angesetzte Planungsziel von 2,2 % der Fläche erreichen, dürfen dort automatisch Windräder gebaut werden, wo artenschutzrechtlich zulässig.
Nach Auskunft aus dem RP gibt es die Pflicht für die Kommunen, ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Auch wird der Zeitraum für eine Aufhebung des Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Wald-Michelbach auf maximal 1 bis 2 eingeschätzt und nicht von Bgm. Dr. Weber abgegebenen 10 Jahre.
Auch wird von dem zuständigen Juristen des RP ausgeführt, dass der Flächennutzungsplan der Kommune im Rahmen von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht mehr zum Tragen kommt, da der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 Vorrang genießt.
Möglicherweise ändert sich auch das gesamte System des bisherigen Konzepts einer sog. Ausschlussplanung. Dies wiederum kann erhebliche Spielräume für Städte und Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung eröffnen.
Hinsichtlich dieser sich grundlegend veränderten Sachlage und der Herausforderungen an die Menschheit in Bezug auf den Klimawandel mit dem gleichzeitigen Erhalt eines gewissen Wohlstandes, sollten die Kommunen Vorreiter bei der Energiewende bleiben und Chancen der Einbindung der Bürger in ein in Zukunft gerichtetes Energiesystem immer im Auge behalten.
Als Positivbeispiele seien hier exemplarisch die Gemeinden Wildpoltsried und Haßfurt genannt.