bitte nehmen Sie den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.
Antrag/Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung eines förmlichen energetischen Sanierungsgebietes im vereinfachten Verfahren für die Quartiere Unter-Wald-Michelbach und Aschbach einzuleiten. Die Datenerhebungen im Rahmen der Erstellung des Quartierskonzepts durch die EnergyEffizienz GmbH sollen als Bestandteil der vorbereitenden Untersuchungen dienen.
Begründung:
Aus den Quartierskonzepten: Die Gemeinde Wald-Michelbach hat grundsätzlich die Möglichkeit zur Festlegung eines Sanierungsgebiets, um im Untersuchungsraum städtebauliche Missstände wesentlich zu verbessern. Erklärtes Ziel ist, den Gebäudeeigentümer*innen im Quartier verbesserte Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben zur energetischen Sanierung der Gebäude zu verschaffen. Nachteilige Auswirkungen auf die Gebäudeeigentümer*innen sind hiermit nicht verbunden.
Gemäß § 136 Absatz 2 Ziffer 1 BauGB liegen städtebauliche Missstände unter anderem dann vor, wenn „das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht“.
Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind gemäß § 136 Absatz 3 Ziffer 1 Buchstabe h BauGB „die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ zu berücksichtigen.
Ist die entsprechende Sanierungssatzung in Kraft, ergeben sich gemäß § 7h EStG erhebliche steuerliche Vorteile für Gebäudeeigentümer*innen, die Sanierungsmaßnahmen vornehmen.
Bei selbstgenutztem Wohnraum können die Gebäudeeigentümer*innen je 9 % der Investitionskosten innerhalb von zehn Jahren absetzen (insgesamt 90 %). Bei vermieteten oder für den eigenen Betrieb genutzten Gebäuden sind es in den ersten acht Jahren 9 % und in den letzten vier 7 % absetzbare Kosten (insgesamt 100 %). Dieser erhebliche Steuervorteil soll die Attraktivität von Sanierungsmaßnahmen für die Gebäudeeigentümer*innen deutlich steigern.
Weitere Informationen über die Ausweisung eines förmlichen energetischen Sanierungsgebietes (Aschbach ab Seite 82, U-Wald-Michelbach ab Seite 89):