Sitzung: GVE/032/XVIII Gremium: Gemeindevertretung Datum: 17.10.2019 Zeit: 19:30 Raum: Rathaus (großer Sitzungssaal), In der Gass 17, 69483 Wald-Michelbach Bezeichnung: Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wald-Michelbach
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil: 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
2 Bericht des Gemeindevorstandes
3 Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung / 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung; Vo/237/XVIII
4 Suchthilfe im Kreis Bergstraße - Finanzierung 2020; Vo/231/XVIII
5 Haushaltsbericht zum 15. September 2019; Vo/238/XVIII
6 Beschaffung des POLISCAN ENFORCEMENT TRAILER FM1 für den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk Abtsteinach, Grasellenbach und Wald-Michelbach; Vo/243/XVIII
7 Bauleitplanung der Gemeinde Wald-Michelbach; hier: Bebauungsplan "Pfeifersacker" in der Kerngemeinde Wald-Michelbach;
8 Bauleitplanung der Gemeinde Wald-Michelbach; 1. Änderung des Bebauungsplanes "Unterhalb Pestalozzistraße" in der Gemeinde Wald-Michelbach; hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit (i.V.m.) § 3 Abs. 2 BauGB; b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß §§ 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB; c) Beschlussfassung der Bebauungsplanänderung als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB; Vo/233/XVIII
9 Bauleitplanung der Gemeinde Wald-Michelbach; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Am Bahndamm/Wetzkeil", Gemarkung Wald-Michelbach; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit (i.V.m.) § 3 Abs. 2 BauGB; b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB; c) Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB; Vo/235/XVIII
10 Antrag der SPD-Fraktion - Wald-Michelbach mobil: Verbesserung von Information und Kommunaktion über das ÖPNV-Angebot in der Gemeinde / Maßnahmen des Mobilitätsmanagement; Vo/239/XVIII
11 Antrag der SPD-Fraktion - Wiedereinführung der Jahresabschluss-Stizung mit Würdigung der Freiwilligen Feuerwehren; Vo/240/XVIII
12 Antrag der SPD-Fraktion - Resolution zur Ablehnung des Programms "Starke Heimat Hessen"; Vo/241/XVIII
13 Antrag der SPD-Fraktion - Mikroplastik in Kunstrasenplätzen; Vo/242/XVIII
14 Wünsche, Anregungen und Anfragen
Bürger für Wald-Michelbach
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt
TOP 3 der Tagesordnung wirft meiner Ansicht nach noch einige Fragen auf.
So zeigen sich dort doch einige Ungerechtigkeiten in Bezug auf unterschiedliche prozentuale Erhöhungen, bzw. auch im Bereich der Literpreise im Vergleich der einzelnen Tonnengößen.
Hier erstmal der Auszug der aktuell zur Abstimmung stehenden Kalkulation:
Demnach stellt sich der monatliche Literpreis der zukünftigen Gebührensatzung bei den einzelnen Tonnengrößen wie folgt dar: 50/60 Liter alle drei Wochen = € 14,40 = 0,288/0,24 €/L 80 Liter = € 16,41 = 0,205 €/L 120 Liter = € 20,42 = 0,17 €/L 240 Liter = € 32,46 = 0,135 €/L 770 Liter wöchentlich = € 240,06 = 0,103 €/L 770 Liter 14 tägige Leerung = € 124,22 = 0,107 €/L 1100 Liter wöchentlich = € 339,35 = 0,1028 €/L 1100 Liter 14 tägige Leerung = € 173,87 = 0,105 €/L
Man kann also ganz deutlich erkennen, dass die Haushalte mit kleiner Tonne, mit rund 29 Cent/L für die 50 L Tonne und 24 Cent für die 60 L Tonne gegenüber denen mit großer Tonne, z. B. die 240 L Tonne mit 13,5 Cent, weit über Gebühr belastet werden. Bei den Containern ist der Literpreis dann nochmal geringer.
Um zum einen einen Anreiz zur Müllvermeidung zu schaffen und zudem einen geringeren Preisunterschied zwischen den verschiedenen Tonnen herzustellen, würden die BfW nachfolgendes Gebührenmodell empfehlen: 50/60 Liter = € 12,37 = 0,247/0,206 €/L 80 Liter = € 16,24 = 0,203 €/L 120 Liter = € 20,81 = 0,17 €/L 240 Liter = € 34,20 = 0,14 €/L 770 Liter wöchentlich = € 233,96 = 0,10 €/L 770 Liter 14 tägig = € 125,43 = 0,108 €/L 1100 Liter wöchentlich = € 343,08 = 0,10 €/L 1100 Liter 14 tägig = € 178,98 = 0,108 €/L
Die Differenz im Literpreis wäre hierbei weit geringer und der Fixkostenanteil durch die Anfahrt der einzelnen Tonnen dennoch berücksichtigt.
Zusätzlich sollte noch an eine vergünstigte oder besser noch kostenlose Abgabe von Restmülltüten für Familien mit Babys aber auch an kranke oder alte Menschen mit Windelbedarf gedacht werden.
Eine PDF-Datei mit dem Gebührenberechnungsmodell der BfW findet sich im Dateianhang.
Stefan Werner
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt
__________________________________________________________________________ - Stefan Werner ist Vorstandsmitglied des Vereins "Demokratisches Bürgerforum Überwald" -
Zur Veranschaulichung der erwähnten ungerechten Belastung in Abhängigkeit der Größe der Mülltonnen bzw. Container nachfolgend die verschiedenen Gebühren in einem Diagramm dargestellt. Der BfW-Vorschlag, bei dem die Gebührensätze etwas varieren, um die kleinere Tonnen zu entlasten, sind dem letzten Vorschlag des Beratungsunternehmens gegenübergestellt, der so auch verabschiedet wurde.
Warum die SPD in den Variationen ein Problem in der Rechtssicherheit sieht (OZ 19.10.2019) und nicht das Gerechtigkeitsproblem, ist nicht nachvollziehbar. Was stand noch in der heutigen OZ-Ausgabe auf der Titelseite: "SPD verharrt im Umfragekeller".
Hinweis: Ab der Tonnengröße von 80 Liter wurden zur Vergleibarkeit die Gebühren auf die kleinste Tonnengröße umgerechnet und zudem die Anzahl der Leerung berücksichtigt. Bis zur 240 Liter Tonnen erfolgt die Leerung in einem dreiwöchigen Rhythmus. Darüber hinaus ist der Rhythmus einwöchig oder zweiwöchig.
--- Dirk Hennrich ist Vorstandsmitglied des Vereins "Demokratisches Bürgerforum Überwald" ---