Die Gemeindevertretung beschließt die Aufteilung in 2 Teilanträge:
Teilantrag 1: Vertrag vom 24.09.2009 und vom 07.03.2011: Die Gemeindevertretung nimmt die Vertragsabschlüsse zur Kenntnis und genehmigt sie nachträglich.
Teilantrag 2: Verträge vom 19.04.2011: Die Gemeindevertretung stimmt diesen Verträgen nicht zu, da zum Vertragsabschluss die rechtliche Zweifelhaftigkeit der Verträge bekannt war. Die Gemeindevertretung fordert den Gemeindevorstand und das Mitglied des Gemeindevorstands, Peter Bihn, als Mitglied der Grundstücksgemeinschaft Bihn, auf, die Verträge erneut zu verhandeln.
Begründung: Die Verträge sind nicht rechtmäßig zustande gekommen.( ausführliche Begründung in der Sitzung)
Bürger für Wald-Michelbach
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Begründung: Die Verträge sind nicht rechtmäßig zustande gekommen.( ausführliche Begründung in der Sitzung)
Dazu möchte ich aus einem Brief des Landrats des Kreises Bergstraße vom 18.August 2011 folgendes zitieren:
„Sie werfen dem Gemeindevorstand vor, mehrere unter Beteiligung des Beigeordneten Peter Bihn (SPD) mit der Gemeinde abgeschlossene Verträge über die Verpachtung von gemeindeeigenen Dachflächen zur Photovoltaik-Nutzung nicht gemäß § 77 Absatz 2 HGO der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorgelegt zu haben.
Der Gemeindevorstand verweist in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DlE GRÜNEN vom 2.5.2011. Darin geht er davon aus, dass es sich bei der Verpachtung von Dachflächen des Bauhofes zum einen um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung und zum anderen um einen Vertrag nach feststehendem Tarif (Einspeisevergütung zwischen dem Betreiber der Photovoltaik-Anlage und dem Netzbetreiber gemäß EEG) handelt.
Diese Auffassung teile ich nicht.
Bei der Verpachtung von Dachflächen gemeindlicher Gebäude handelt es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sind Geschäfte, die mehr oder weniger gleichförmig in regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und sachlich von wenig erheblicher Bedeutung sind (s. Bennemann u.A., HGO-Kommentar, S 77, RN 16, S.5). Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 24.3.1955 (DVBI. 1955 5.462) entschieden, dass es sich um Geschäfte handeln müsse, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind. Die Verpachtung der Dachflächen ist erst mit der Weiterentwicklung der Solarenergie und der Verabschiedung des EEG interessant geworden. Sie endet mit Ausschöpfung aller geeigneten Dachflächen in gemeindlichem Eigentum. lnsofern handelt es sich aus meiner Sicht nicht um ein gleichförmiges, in regelmäßiger Wiederkehr vorkommendes Geschäft.
Ebenso wenig handelt es sich hier um einen Vertrag nach feststehendem Tarif. Es mag zwar zutreffen, dass die Einspeisevergütung durch die jeweiligen bundesrechtlichen Regelungen für einen bestimmten Zeitraum einen festgesetzten Tarif beinhaltet. lm vorliegenden Fall ist aber die festgesetzte Pacht für die angemieteten Dachflächen ausschlaggebend. Diese Pacht ist variabel und nicht allgemeingültig festgesetzt. Dies ergibt sich zum Beispiel im Vergleich mit den Pachtsätzen, die der Kreis Bergstraße für die Verpachtung der Dachflächen von kreiseigenen Schulen verlangt. Auch liegt nach meinen lnformationen kein Beschluss der Gemeindevertretung vor, der die Pachtsätze festschreibt, sodass man davon ausgehen könnte, dass weitere Verträge mit den gleichen Pachtsätzen vorab als genehmigt angesehen werden können.
Es liegt im vorliegenden Fall somit, nach meiner Rechtsauffassung, eine Genehmigungspflichtgemäß S 77 Absatz 2 HGO vor. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es von vorneherein Ziel der Verwaltung sein sollte, den bösen Schein von Vetternwirtschaft oder der Begünstigung von Mandatsträgern zu vermeiden und damit eher großzügig zugunsten einer Genehmigung durch die Gemeindevertretung zu entscheiden (s. Bennemann, a.a.O). Dies entspricht auch nicht dem Ziel transparenten Verwaltungshandelns. Die Verletzung von datenschutzrechtlichen persönlichen Belangen durch die Behandlung in der Gemeindevertretung wird von mir nicht gesehen. Eine Unerheblichkeit liegt auch nicht vor, da sich die Differenz bei einem höherem Prozentsatz des Pachtzins auf die Dauer von 20 Jahren Vertragslaufzeit gerechnet im vorliegenden Vertrag (Bauhof) auf bis zu 10.000 € summieren kann.
Ich werde den Gemeindevorstand daher bitten, die Pachtverträge mit dem Gemeindevorstandmitglied Peter Bihn (SPD) der Gemeindevertretung zur Genehmigung nach $ 77 Absatz 2 HGO vorzulegen.“
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Mark Twain
--- Jörg Maletz ist Sprecher des Vereins "Demokratisches Bürgerforum Überwald" ---