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Bürgermeisterwahl 2017
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Frank Derikatz
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Aufgaben eines Bürgermeisters und die Aufteilung nach Parteien oder Parteilosigkeit in Hessen
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes (in Städten: des Magistrats) und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. § 66 HGO nennt:
die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen, die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen, die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen, die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen, den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist; die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen worden sein (§ 44 HGO). Die Gemeinde Bromskirchen ist seit dem 1. Januar 2017 die erste hessische Gemeinde, die von dieser Sonderregelung für kleine Gemeinden Gebrauch macht.[1]
Die Bezüge des hauptamtlichen Bürgermeisters richten sich gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung (§ 2 HKomBesV) nach der Größe der Gemeinde. Das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters. Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold.
Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung (§ 70 Abs. 2 HGO). Er bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung und legt die Geschäftsverteilung der Beigeordneten fest (§ 70 Abs. 1 HGO).
Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter (§ 73 Abs. 2 HGO).
Zitat von Frank Derikatz im Beitrag #1 Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes (in Städten: des Magistrats) und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen.
Danke Herr Derikatz für den Hinweis der ja deutlich macht, dass der Bürgermeister gar nicht so viel selbstständig machen kann. Allerdings gilt dies auch für den Gemeindevorstand, beide sind ja nur für die Verwaltung, also Umsetzung der Politik zuständig.
Die wirkliche Politik bestimmt wohl die Gemeindevertretung: § 50 HGO: "Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." und weiter: "Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen"
das macht wohl deutlich, warum jeder Bürgermeister Mehrheiten in der Gemeindevertretung braucht...